Befristung und Sperrzeit

Das BSozG erkennt den Wechsel von einer unbefristeten in eine befristete Tätigkeit als das schützenswerte Recht eines jeden Arbeitnehmers an. Die Berufswahlfreiheit verbiete, den Arbeitnehmer für den Neuantritt einer (befristeten) Beschäftigung zu sanktionieren. So ist dem Arbeitnehmer Arbeitslosengeld ab dem ersten Tage zu zahlen, wenn er nach Auslaufen der Befristung nicht weiterbeschäftigt wird. Eine Sperre ist in der Regel nicht gerechtfertigt. In seiner Entscheidung hatte das Gericht darüber zu befinden, ob einer Frau nach Auslaufen der Befristung Arbeitslosengeld zu gewähren war. Die Arbeitsagentur hatte eine Sperre ausgesprochen, da die Arbeitnehmerin zuvor eine feste Stelle als Vertriebsangestellte aufgegeben und eine befristete Beschäftigung als Kinderanimateurin in einem Reiseunternehmen angetreten hatte...

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