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Verweise Arbeitsrecht
Vergütung für Bereitschaftszeiten - Berufskraftfahrer auf längeren Touren - Zeiten als Beifahrer - Ruhezeiten
Leitsatz
1. Wechseln sich Berufskraftfahrer auf längeren Touren als Fahrer und Beifahrer ab, so sind die Zeiten als Beifahrer als Bereitschaftszeiten vergütungspflichtig.
2. § 21 a Abs. 3 Nr. 3 ArbZG steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift nur die "arbeitszeitschutzrechtliche" Herausnahme dieser Zeiten von den Arbeitszeiten regelt, nicht aber Regelungen über die Vergütungspflicht enthält...
Musterarbeitsvertrag zur Ansicht
Ganz entscheidend bei der Kündigungsschutzklage: Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht - und nur dort! - erhoben werden. Wird die Klage gegen eine sozial ungerechtfertigte Kündigung nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam - auch wenn sie sozial ungerechtfertigt sein sollte.
Mit der Agenda 2010 hat sich auch hier etwas Entscheidendes geändert: Die Dreiwochenfrist gilt jetzt nämlich generell für jede Kündigung gegen die man sich wehren will: Also für jede Beendigungskündigung, jede Änderungskündigung und unabhängig davon ob die Gründe für deren Unwirksamkeit aus dem Kündigungsschutzgesetz abgeleitet werden oder nicht: Also z.B. auch bei mangelnder Betriebsratsanhörung und bei mangelnder Schriftform und auch bei der fristlosen Kündigung. Das gilt auch für Kleinunternehmen mit weniger als sechs bzw. elf Mitarbeitern...
Vorsicht bei einvernehmlicher Freistellung !!!
Im Zuge der Beendigung von Arbeitsverhältnissen wird in der Praxis häufig vereinbart, dass der Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner restlichen Vergütungsansprüche unwiderruflich bis zum Ablauf des Arbeitsvertrages von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt wird. Bei derartigen Klauseln sollten Arbeitnehmer nunmehr aufpassen.
Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung von der Arbeit
BSG, Urteil vom 24. 9. 2008 - B 12 KR 22/ 07 R (Lexetius.com/2008,4098)
1 Tatbestand: Die Beteiligten streiten zuletzt allein darüber, ob der Kläger während seiner Freistellung von der Arbeit in der Zeit vom 11. 9. 2004 bis zum 30. 6. 2005 in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war...
Surfen am Arbeitsplatz kann zur Kündigung führen...
Bundesarbeitsgericht sieht Pflichtverletzung, drängt aber auf Einzelfallprüfung. Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzten Arbeitnehmer ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn sie in großem Umfang zu privaten Zwecken im Internet surfen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt zugreift und kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht...
AGB-Kontrolle - Versetzungsklausel - Direktionsrecht - MTV für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen
Leitsätze
1. § 308 Nr 4 BGB ist nicht auf arbeitsvertragliche Versetzungsvorbehalte anzuwenden; denn die Vorschrift erfasst nur einseitige Bestimmungsrechte hinsichtlich der Leistung des Verwenders. Versetzungsklauseln in Arbeitsverträgen betreffen demgegenüber die Arbeitsleistung als die dem Verwender geschuldete Gegenleistung.
2. Eine formularmäßige Versetzungsklausel, die materiell der Regelung in § 106 Satz 1 GewO nachgebildet ist, stellt weder eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs 1 Satz 1 BGB dar noch verstößt sie allein deshalb gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs 1 Satz 2 BGB, weil keine konkreten Versetzungsgründe genannt sind...
Übergang von Betriebsteilen - Gemeinschaftsbetrieb
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Erwerben verschiedene rechtlich selbständige Unternehmen vom insolvent gewordenen Arbeitgeber nur einzelne Betriebsmittel, führt dies dann zu einem Teilbetriebsübergang, wenn diese Betriebsmittel die Identität eines bereits zuvor beim Arbeitgeber organisatorisch verselbständigten Teilbetriebs prägten. Haben die Erwerber dieser Betriebsmittel zur Betriebsführung einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet, so wird dieser Betrieb ebenfalls nicht gemäß § 613a BGB neuer Arbeitgeber. Zum einen bleiben bei einem Gemeinschaftsbetrieb die ihn errichtenden Unternehmen Arbeitgeber der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Zum anderen wird auf die Betriebsführungsgesellschaft nichts, was die Identität einer wirtschaftlichen Einheit ausmacht, übertragen...
Kündigung - betriebsbedingte Kündigung
Zur Neuregelung der Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung
Nach der neuen Fassung des § 1 Absatz 3 Satz 1 KSchG muss der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2004 bei der Auswahl die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine vorliegende Schwerbehinderung berücksichtigten. Kriterien für die Sozialauswahl
Die vier Auswahlkriterien Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung sind gleichbedeutend. Der Arbeitgeber muss die Kriterien ausreichend berücksichtigen, wobei ihm ein Wertungsspielraum eingeräumt wird. Wenn sich vergleichbare Arbeitnehmer hinsichtlich der sozialen Schutzbedürftigkeit nicht gravierend unterscheiden, handelt der Arbeitgeber rechtmäßig, wenn er einen der Arbeitnehmer entlässt und dem anderen nicht kündigt...
Das BSozG erkennt den Wechsel von einer unbefristeten in eine befristete Tätigkeit als das schützenswerte Recht eines jeden Arbeitnehmers an. Die Berufswahlfreiheit verbiete, den Arbeitnehmer für den Neuantritt einer (befristeten) Beschäftigung zu sanktionieren. So ist dem Arbeitnehmer Arbeitslosengeld ab dem ersten Tage zu zahlen, wenn er nach Auslaufen der Befristung nicht weiterbeschäftigt wird. Eine Sperre ist in der Regel nicht gerechtfertigt. In seiner Entscheidung hatte das Gericht darüber zu befinden, ob einer Frau nach Auslaufen der Befristung Arbeitslosengeld zu gewähren war. Die Arbeitsagentur hatte eine Sperre ausgesprochen, da die Arbeitnehmerin zuvor eine feste Stelle als Vertriebsangestellte aufgegeben und eine befristete Beschäftigung als Kinderanimateurin in einem Reiseunternehmen angetreten hatte...
Kollektive Regelungen, in denen für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Aussicht gestellt wird, die aber nicht gezahlt werden soll, wenn der Arbeitnehmer den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend macht, sind außerhalb von Sozialplänen regelmäßig zulässig. Durch sie wird nach Grund und Höhe freiwillig ein Anspruch begründet. Er darf unter die genannte auflösende Bedingung gestellt werden. Eine solche Regelung verfolgt erkennbar den Zweck einer Verhaltenssteuerung. Dem betroffenen Arbeitnehmer wird eine Gegenleistung (sog. „Turboprämie") dafür in Aussicht gestellt, dass er eine rechtlich ohne Weiteres mögliche, aber Kosten verursachende Behinderung der Personalmaßnahme unterlässt. Die Regelung schließt deshalb nach ihrem Sinn und Zweck den Abfindungsanspruch nur dann aus, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass er tatsächlich ein Wahlrecht zwischen dem Abfindungsanspruch und einem Kündigungsschutzverfahren hat, und er die letztere Möglichkeit wählt...
Hier: Überstundenvergütung
Enthält ein Arbeitsvertrag für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Überstunden eine Klausel, die eine kürzere Frist als drei Monate vorsieht, ist dies unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines bei einem Arbeitgeber beschäftigten Fleischermeisters entschieden, der nach Ablauf einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen Ausschlussfrist von zwei Monaten eine Vergütung für 62,5 Überstunden geltend gemacht hatte. In seiner Begründung weist das Gericht zunächst darauf hin, dass die im Vertrag enthaltene Abgeltungsvereinbarung nur die gesetzlich zulässigen Überstunden betreffe, sodass der Arbeitnehmer für die darüber hinausgehenden Überstunden – trotz des gesetzlichen Verbots dieser Arbeit – grundsätzlich eine Überstundenvergütung beanspruchen könne. Der Anspruch sei auch nicht verfallen, da die einzelvertragliche Ausschlussfrist von zwei Monaten den Arbeitnehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die Frist sei mit wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts nicht vereinbar und schränke wesentliche sich aus der Natur des Arbeitsverhältnisses ergebende Rechte so ein, dass der Vertragszweck gefährdet werde. Eine Frist von weniger als drei Monaten sei für die erstmalige Geltendmachung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen unangemessen und damit unwirksam...
Formulararbeitsvertrag, nach der Arbeitgeber \ "übertarifliche Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt ... widerrufen\" kann, ist gem. § 308 Nr. 4 BGB unwirksam - ergänzende Vertragsauslegung?
1. Die Vertragsklausel in einem Formulararbeitsvertrag, nach der dem Arbeitgeber das Recht zustehen soll, "übertarifliche Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen", ist gem. § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
2. Wurde der Formulararbeitsvertrag vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung der entstandenen Lücke in Betracht. Es gelten dann die Widerrufsgründe, die die Vertragsparteien zugrunde gelegt hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Widerrufsklausel bekannt gewesen wäre...
Die arbeitsrechtliche Abmahnung wird als Vorstufe zur verhaltens- oder leistungsbedingten Kündigung angewandt. Die Abmahnung drückt die Missbilligung des Abmahnenden (Arbeitgeber) zu einem von ihm detailliert beschriebenen Fehlverhalten (des Arbeitnehmers) aus. Sie soll den Abgemahnten evtl. auch unter Androhung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer positiven Verhaltensänderung bewegen...