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Vergütung für Bereitschaftszeiten - Berufskraftfahrer auf längeren Touren - Zeiten als Beifahrer - Ruhezeiten
Leitsatz
1. Wechseln sich Berufskraftfahrer auf längeren Touren als Fahrer und Beifahrer ab, so sind die Zeiten als Beifahrer als Bereitschaftszeiten vergütungspflichtig.
2. § 21 a Abs. 3 Nr. 3 ArbZG steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift nur die "arbeitszeitschutzrechtliche" Herausnahme dieser Zeiten von den Arbeitszeiten regelt, nicht aber Regelungen über die Vergütungspflicht enthält...
Musterarbeitsvertrag zur Ansicht
Ganz entscheidend bei der Kündigungsschutzklage: Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht - und nur dort! - erhoben werden. Wird die Klage gegen eine sozial ungerechtfertigte Kündigung nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam - auch wenn sie sozial ungerechtfertigt sein sollte.
Mit der Agenda 2010 hat sich auch hier etwas Entscheidendes geändert: Die Dreiwochenfrist gilt jetzt nämlich generell für jede Kündigung gegen die man sich wehren will: Also für jede Beendigungskündigung, jede Änderungskündigung und unabhängig davon ob die Gründe für deren Unwirksamkeit aus dem Kündigungsschutzgesetz abgeleitet werden oder nicht: Also z.B. auch bei mangelnder Betriebsratsanhörung und bei mangelnder Schriftform und auch bei der fristlosen Kündigung. Das gilt auch für Kleinunternehmen mit weniger als sechs bzw. elf Mitarbeitern...
Vorsicht bei einvernehmlicher Freistellung !!!
Im Zuge der Beendigung von Arbeitsverhältnissen wird in der Praxis häufig vereinbart, dass der Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner restlichen Vergütungsansprüche unwiderruflich bis zum Ablauf des Arbeitsvertrages von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt wird. Bei derartigen Klauseln sollten Arbeitnehmer nunmehr aufpassen.
Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung von der Arbeit
BSG, Urteil vom 24. 9. 2008 - B 12 KR 22/ 07 R (Lexetius.com/2008,4098)
1 Tatbestand: Die Beteiligten streiten zuletzt allein darüber, ob der Kläger während seiner Freistellung von der Arbeit in der Zeit vom 11. 9. 2004 bis zum 30. 6. 2005 in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war...
Surfen am Arbeitsplatz kann zur Kündigung führen...
Bundesarbeitsgericht sieht Pflichtverletzung, drängt aber auf Einzelfallprüfung. Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzten Arbeitnehmer ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn sie in großem Umfang zu privaten Zwecken im Internet surfen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt zugreift und kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht...
AGB-Kontrolle - Versetzungsklausel - Direktionsrecht - MTV für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen
Leitsätze
1. § 308 Nr 4 BGB ist nicht auf arbeitsvertragliche Versetzungsvorbehalte anzuwenden; denn die Vorschrift erfasst nur einseitige Bestimmungsrechte hinsichtlich der Leistung des Verwenders. Versetzungsklauseln in Arbeitsverträgen betreffen demgegenüber die Arbeitsleistung als die dem Verwender geschuldete Gegenleistung.
2. Eine formularmäßige Versetzungsklausel, die materiell der Regelung in § 106 Satz 1 GewO nachgebildet ist, stellt weder eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs 1 Satz 1 BGB dar noch verstößt sie allein deshalb gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs 1 Satz 2 BGB, weil keine konkreten Versetzungsgründe genannt sind...
Übergang von Betriebsteilen - Gemeinschaftsbetrieb
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Erwerben verschiedene rechtlich selbständige Unternehmen vom insolvent gewordenen Arbeitgeber nur einzelne Betriebsmittel, führt dies dann zu einem Teilbetriebsübergang, wenn diese Betriebsmittel die Identität eines bereits zuvor beim Arbeitgeber organisatorisch verselbständigten Teilbetriebs prägten. Haben die Erwerber dieser Betriebsmittel zur Betriebsführung einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet, so wird dieser Betrieb ebenfalls nicht gemäß § 613a BGB neuer Arbeitgeber. Zum einen bleiben bei einem Gemeinschaftsbetrieb die ihn errichtenden Unternehmen Arbeitgeber der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Zum anderen wird auf die Betriebsführungsgesellschaft nichts, was die Identität einer wirtschaftlichen Einheit ausmacht, übertragen...