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Die Bundesregierung will das Unterhaltsrecht reformieren,
um das Kindeswohl zu fördern und die "Zweitfamilien" mit Kindern wirtschaftlich zu schützen. Künftig haben die Unterhaltsansprüche aller Kinder Vorrang gegenüber den Ansprüchen aktueller oder früherer Partner – egal aus welcher Verbindung. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat angekündigt, dem Bundeskabinett im April einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Die Neuregelung soll zu mehr Versorgungsgerechtigkeit und höherer Eigenverantwortung der Ehegatten nach einer Scheidung führen. Das Unterhaltsrecht wird transparenter und gerechter.
BGH-Urteil vom 18.03.2009 (XII ZR 74/08): Strengere Regelung für Betreuungsunterhalt
Danach muß ein kinderbetreuener Elternteil besondere Gründe darlegen und beweisen, die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus spreche. Liegen diese Gründe nicht vor, muß der betreuende Elternteil früher Vollzeit arbeiten gehen...
BGB §§ 1615 l Abs. 2, 1610, 1570
a) Die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach § 1615 l Abs. 2, 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB relevante Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt sich auch dann, wenn er schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zusammen gelebt hat, aus den Einkünften, die er ohne die Geburt des Kindes hätte. Auch in einem solchen Fall ist nicht ein Quotenunterhalt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschuldet...
BGB § 1570
a) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa bis zum achten und zum zwölften Lebensjahr, abstellt, wird den gesetz-lichen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791).
b) Das gilt auch, wenn solche Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, die Begründung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber nicht auf individuelle Einzelumstände gestützt ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28)...
Gründe
Die Kläger, die eine kardiologische Gemeinschaftspraxis betreiben, fordern von dem Beklagten, der eine private Krankenversicherung unterhält, nunmehr noch 3.024,34 EUR als nach der GOÄ berechnetes Entgelt für eine unstreitig erbrachte Herzkatheteruntersuchung nebst Stentimplantation sowie die hierzu erforderlichen ärztlichen Leistungen. Unstreitig ist nunmehr auch, dass der genannte Betrag der Höhe nach zutreffend berechnet ist. Der Beklagte bestreitet indessen, dass es zwischen den Parteien zum Abschluss einesb privatärztlichen Behandlungsvertrages gekommen sei. Die ärztlichen Leistungen der Kläger seienn anlässlich seines, des Beklagten, nach Herzinfarkt erforderlich gewordenen stationären Krankenhausaufenthalts im städtischen Krankenhaus Kiel erfolgt; die Tatsache allein, dass er zum Zwecke der Behandlung durch die Kläger aus dem Krankenhaus hinaus in die in der selben Straße befindliche Praxis der Kläger transportiert worden sei, habe keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien begründet...
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen den Beklagte auf der Grundlage einer Wahlleistungsvereinbarung in Verbindung mit einer Stellvertretervereinbarung Honoraransprüche geltend, die im Zusammenhang mit einer Operation des Beklagten 19.3.2003 wegen eines metastasierten Coloncarcinoms stehen. Der Beklagte begab sich am 14.03.2003 zur stationären Behandlung in das Universitätsklinikum XXX. Noch am gleichen Tag schloss er einerseits mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung ab und andererseits mit dem Klägers als liqudationsberechtigten Chefarzt eine Zusatzvereinbarung, die diesen zur persönlichen Behandlung des Beklagten verpflichtet und ihm dafür auch zur Liquidation nach den Grundsätzen des GOA berechtigt...
Unfallerfassungsbogen/Fragebogen für Anspruchsteller zur Vertretung bei Schadensregulierung und/oder Straf-/OWi-Verfahren
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Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen – tabellarisch ablesbar
Aus der in dieser Broschüre abgedruckten Tabelle ergeben sich die ab 1. Juli 2005 geltenden Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen, jeweils gestaffelt nach der Höhe des monatlich, wöchentlich oder auch tageweise zu leistenden Arbeitslohns sowie nach der Anzahl der Personen, denen der Schuldner/die Schuldnerin unterhaltspflichtig ist. Unter Arbeitseinkommen ist dabei das jeweilige Nettoeinkommen des Schuldners/der Schuldnerin zu verstehen...