Gründe
Die Kläger, die eine kardiologische Gemeinschaftspraxis betreiben, fordern von dem Beklagten, der eine private Krankenversicherung unterhält, nunmehr noch 3.024,34 EUR als nach der GOÄ berechnetes Entgelt für eine unstreitig erbrachte Herzkatheteruntersuchung nebst Stentimplantation sowie die hierzu erforderlichen ärztlichen Leistungen. Unstreitig ist nunmehr auch, dass der genannte Betrag der Höhe nach zutreffend berechnet ist. Der Beklagte bestreitet indessen, dass es zwischen den Parteien zum Abschluss einesb privatärztlichen Behandlungsvertrages gekommen sei. Die ärztlichen Leistungen der Kläger seienn anlässlich seines, des Beklagten, nach Herzinfarkt erforderlich gewordenen stationären Krankenhausaufenthalts im städtischen Krankenhaus Kiel erfolgt; die Tatsache allein, dass er zum Zwecke der Behandlung durch die Kläger aus dem Krankenhaus hinaus in die in der selben Straße befindliche Praxis der Kläger transportiert worden sei, habe keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien begründet...
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