Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaften und das Familienrecht:
Gerade in Zusammenhang mit Trennung, Scheidung und Scheidungsfolgesachen ist es wichtig, sich für die Belange der Mandanten Zeit zu nehmen.
Wir beraten und vertreten Sie im Bedarfsfalle bereits bei der rechtlichen Vorbereitung der Trennung, empfehlen Ihnen, worauf Sie achten sollten und vertreten Sie in außergerichtlichen wie auch in gerichtlichen Verfahren.
Viele Paare bemühen sich heute, eine Scheidung einvernehmlich durchzuführen. In solchen Fällen bieten wir unseren Mandanten auch an, lösungsorientierte Gespräche mit beiden Partnern gemeinsam zu führen
„Wer sich liebt, braucht keinen Ehevertrag."
Die Aussage klingt romantisch, hat aber mit der Realität oft wenig zu tun.
Richtiger wäre:
„Wer sich liebt, braucht seinen Ehevertrag nicht zu benutzen"...
Leider können wir heute nie wissen, was in fünf, zehn oder zwanzig Jahren ist. Wir können uns nur eine bestimmte Entwicklung wünschen und versuchen, den Verlauf zu beeinflussen.
Die Scheidungsstatistiken sowie auch die zunehmenden Medienberichte über jahrelange Scheidungskriege zeigen die Notwendigkeit, für den Fall eine Trennung und Scheidung vorzusorgen. Die Gestaltung eines Ehevertrages wird auch bei jungen Paaren heute noch oft dahingehend missverstanden, dass „man es dann ja gleich lassen kann mit der Hochzeit".
Dieser Ansatz ist falsch. Ein guter Ehevertrag ermöglicht es beiden Seiten, sich frühzeitig mit den beiderseitigen Vorstellungen und Erwartungen, die mehr noch für die Ehe als für den unwahrscheinlichen Fall einer Scheidung relevant sind, auseinander zu setzen.
Jedoch kann auch der beste Ehevertrag kein Garant für eine reibungslose Trennung sein. Er kann nur helfen, die Differenzen im Rahmen zu halten.
Während einer Trennung sollten Sie anwaltlichen Rat insbesondere zur Regelung der folgenden Punkte in Anspruch nehmen:
- Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht für Kinder
- Kindesunterhalt
- Trennungsunterhalt (und nachehelicher Unterhalt)
- Versorgungsausgleich (Ausgleich von Rentenanwartschaften)
- Hausratsaufteilung
- Vermögensauseinandersetzung (Eigenheim etc.).
Auch und gerade für nichteheliche Lebensgemeinschaften empfiehlt sich eine vertragliche Gestaltung der beiderseitigen Vermögensverhältnisse sowie einer Regelung eventueller Trennungsmodalitäten. Dort, wo das Gesetz für Eheleute Regelungen bereit hält, steht ein aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausscheidender Partner oftmals fast „rechtlos" da. Das gilt insbesondere für die Auseinandersetzung von gemeinsam angeschafften Grundvermögen, wenn nur einer der Partner im Grundbuch eingetragen ist.
Stichwort: Online-Scheidung
Im Rahmen Ihrer Internet-Recherche sind Sie sicherlich auch auf die Möglichkeiten einer so genannten „Online-Scheidung" aufmerksam geworden.
Zur Klarstellung möchten wir Sie darauf hinweisen, dass jede Scheidung nur durch ein Gericht vorgenommen werden kann, wenn beide Parteien im Scheidungstermin persönlich anwesend sind.
Der einzige „Vorteil" einer so genannten Online-Scheidung ist also, dass Sie die Daten für die Erstellung des Scheidungsantrages online übermitteln und sich so den Weg in ein Anwaltsbüro sparen. Wenn Ihnen genau das wichtig sein sollte, können Sie selbstverständlich auch über unser Büro Ihre für einen Scheidungsantrag erforderlichen Daten per Internet oder per Telefax übermitteln. Erst zu dem Scheidungstermin selbst wird Ihre persönliche Anwesenheit erforderlich.
Auch Kostenmäßig bringen so genannte Online-Scheidungen keinen Vorteil. Oftmals wird durch die Anonymität des Verfahrens sogar vergessen, den Mandanten auf die Möglichkeiten der Inanspruchnahme einer Verfahrenskostenhilfe hinzuweisen (in niedrigen Einkommensgruppen).
Scheuen Sie sich also nicht, uns auf eine für Sie möglichst wenig zeitaufwändige Verfahrensbegleitung anzusprechen.
Das reformierte Familienrecht und die Entwicklung im unterhaltsrecht
Vor mittlerweile knapp zehn Jahren ist nicht nur das Unterhaltsrecht reformiert worden, sondern seit dem 01.09.2009 gilt auch ein neues Verfahrensrecht für familienrechtliche Angelegenheiten.
Zum Beispiel ist es heute einfacher möglich, den Versorgungsausgleich, der nicht mehr zwingend im Ehescheidungsverfahren durchgeführt werden muss, abzutrennen, wenn beide Eheleute eine Verfahrensbeschleunigung herbeiführen möchten. Auch bei der Durchführung eines Versorgungsausgleiches kann also heute eine Scheidung zügig durchgeführt werden.
Im Unterhaltsrecht hat sich seit der Reform der gesetzlichen Bestimmungen im Jahr 2009 in vielerlei Hinsicht eine „gefestigte“ höchstrichterliche Rechtsprechung herausgebildet. Schwerpunktmäßig läuft diese Rechtsprechung nach der Reform darauf hinaus, dass es noch mehr als früher auf die genaue Analyse des jeweiligen Einzelfalls ankommt. Die unterhaltsrechtliche Bearbeitung erfolgt ganz eng am Sachverhalt, „pauschale“ Betrachtungen und Berechnungen gibt es kaum.
Nachdem zunächst davon ausgegangen war, dass ein Betreuungsunterhaltsanspruch desjenigen Elternteils, der gemeinsame Kinder betreut, mit Ablauf des 3. Lebensjahres des Kindes endet, zeigt sich nun, dass dieses keinesfalls vorbehaltslos gilt. Wenn keine tauglichen Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, so setzt sich der Betreuungsunterhaltsanspruch durchaus über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus fort. Die Höhe variiert jedoch in Abhängigkeit von den konkreten Lebensverhältnissen.
Wir beraten Sie gerne in den verschiedenen Belangen des Familienrechtes und vertreten Ihre Interessen professionell und individuell.
Suchen Sie gerne das Gespräch mit uns und schildern Sie uns Ihr Anliegen. Eine Erstberatung, im Rahmen derer wir Sie über die Grundzüge der Trennungs- und Scheidungsfolgen aufklären, kostet je nach Umfang zwischen 200,00 € und 250,00 € zzgl. Umsatzsteuer. Bei einer Beauftragung mit der weiteren Bearbeitung im Zusammenhang mit derselben Angelegenheit wird dieser Betrag angerechnet.