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Verweise Medizinrecht
Gründe
Die Kläger, die eine kardiologische Gemeinschaftspraxis betreiben, fordern von dem Beklagten, der eine private Krankenversicherung unterhält, nunmehr noch 3.024,34 EUR als nach der GOÄ berechnetes Entgelt für eine unstreitig erbrachte Herzkatheteruntersuchung nebst Stentimplantation sowie die hierzu erforderlichen ärztlichen Leistungen. Unstreitig ist nunmehr auch, dass der genannte Betrag der Höhe nach zutreffend berechnet ist. Der Beklagte bestreitet indessen, dass es zwischen den Parteien zum Abschluss einesb privatärztlichen Behandlungsvertrages gekommen sei. Die ärztlichen Leistungen der Kläger seienn anlässlich seines, des Beklagten, nach Herzinfarkt erforderlich gewordenen stationären Krankenhausaufenthalts im städtischen Krankenhaus Kiel erfolgt; die Tatsache allein, dass er zum Zwecke der Behandlung durch die Kläger aus dem Krankenhaus hinaus in die in der selben Straße befindliche Praxis der Kläger transportiert worden sei, habe keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien begründet...
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen den Beklagte auf der Grundlage einer Wahlleistungsvereinbarung in Verbindung mit einer Stellvertretervereinbarung Honoraransprüche geltend, die im Zusammenhang mit einer Operation des Beklagten 19.3.2003 wegen eines metastasierten Coloncarcinoms stehen. Der Beklagte begab sich am 14.03.2003 zur stationären Behandlung in das Universitätsklinikum XXX. Noch am gleichen Tag schloss er einerseits mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung ab und andererseits mit dem Klägers als liqudationsberechtigten Chefarzt eine Zusatzvereinbarung, die diesen zur persönlichen Behandlung des Beklagten verpflichtet und ihm dafür auch zur Liquidation nach den Grundsätzen des GOA berechtigt...