Tatbestand:
Der Kläger macht gegen den Beklagte auf der Grundlage einer Wahlleistungsvereinbarung in Verbindung mit einer Stellvertretervereinbarung Honoraransprüche geltend, die im Zusammenhang mit einer Operation des Beklagten 19.3.2003 wegen eines metastasierten Coloncarcinoms stehen. Der Beklagte begab sich am 14.03.2003 zur stationären Behandlung in das Universitätsklinikum XXX. Noch am gleichen Tag schloss er einerseits mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung ab und andererseits mit dem Klägers als liqudationsberechtigten Chefarzt eine Zusatzvereinbarung, die diesen zur persönlichen Behandlung des Beklagten verpflichtet und ihm dafür auch zur Liquidation nach den Grundsätzen des GOA berechtigt...
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