Ganz entscheidend bei der Kündigungsschutzklage: Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht - und nur dort! - erhoben werden. Wird die Klage gegen eine sozial ungerechtfertigte Kündigung nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam - auch wenn sie sozial ungerechtfertigt sein sollte.
Mit der Agenda 2010 hat sich auch hier etwas Entscheidendes geändert: Die Dreiwochenfrist gilt jetzt nämlich generell für jede Kündigung gegen die man sich wehren will: Also für jede Beendigungskündigung, jede Änderungskündigung und unabhängig davon ob die Gründe für deren Unwirksamkeit aus dem Kündigungsschutzgesetz abgeleitet werden oder nicht: Also z.B. auch bei mangelnder Betriebsratsanhörung und bei mangelnder Schriftform und auch bei der fristlosen Kündigung. Das gilt auch für Kleinunternehmen mit weniger als sechs bzw. elf Mitarbeitern...
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