Elternunterhalt und Bundesgerichtshof (I)

BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1
a) Einem Unterhaltspflichtigen ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, etwa 5 % seines Bruttoeinkommens für eine - über die primäre Altersversicherung hinaus betriebene - zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen.
b) Zur Berücksichtigung der durch die gemeinsame Haushaltsführung von Ehegatten erfahrungsgemäß eintretenden Ersparnis...

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