Das Justizministerium der Justiz hat am 03.04.2006 einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem staatlichen Behörden das Recht eingeräumt wird Vaterschaftsanerkennungen anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt.
Für Fälle, in denen es bei der Vaterschaftsanfechtung nicht um Familie und Verantwortungsübernahme, sondern allein um Vorteil im Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsrecht geht, ist ein staatliches Anfechtungsrecht nötig. Den Regelungsbedarf zeigt eine Erhebung der Konferenz der Innenminister von Bund und Ländern auf. Danach wurde innerhalb eines Jahres (April 2003 bis März 2004) in 2338 Fällen an eine unverheiratete ausländische Mutter eines deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Davon waren 1694 Mütter (72,5 %) im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtig. Darunter sind auch die Fälle von Vaterschaft ohne Verantwortungsübernahme zu finden...
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